Neue Bauordnung NRW: An Neubauten entstehen Fahrradabstellanlagen

In jüngster Zeit werden immer mehr Bauvorhaben publik, an denen Fahrradabstellanlagen in nennenswerten Umfang entstehen. Wir erläutern die Hintergründe.

Am Klinikum Solingen entsteht ein neues Parkhaus und Fahrradabstellplätze werden mit eingeplant. An der Parkstraße in Solingen Ohligs plant ein Investor einen Neubau und über 100 Fahrradabstellplätze. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Woran liegt das?

Novelle der Bauordnung NRW 2018

Ganz freiwillig sind die neuen Anlagen nicht, sie beruhen auf einer umfangreichen Novelle der Bauordnung aus dem Jahr 2018. Dort wurde das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung ermächtigt, landesweit per Rechtsverordnung Anzahl und Beschaffenheit von Stellplätzen zu regeln. Die entsprechende Rechtsverordnung, die "Stellplatz Verordnung NRW", trat dann 2022 in Kraft.

Kommunen können über die Regelungen hinaus gehen und eigene Stellplatzsatzungen erstellen, die dann für alle Bauvorhaben in einer Kommune einheitlich gelten. Solingen und Wuppertal haben bis dato keine solche Satzung erlassen.

Die neuen Vorgaben sind im Juli 2022 in Kraft getreten, sodass auch Bauwerke aus der jüngsten Vergangenheit noch nicht unter die neuen Vorgaben fallen mussten.

In Solingen hat der ADFC zwar bei größeren Vorhaben wie dem Neubauprojekt Greeen mit 99 Eigentumswohnungen in Wald oder beim Q-Quartier mit 16 Häusern auf dem ehemaligen Olbogelände am Ohligser Markt bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Bauvorhaben Einfluss genommen und auf Fahrradabstellanlagen bestanden. Ein Selbstläufer war das aber nicht und die qualitative Umsetzung ist auch - vorsichtig gesagt - durchwachsen.

Was steht in der Stellplatzsatzung?

In der Anlage zur Stellplatzsatzung, die wir hier auch verlinkt haben, findet sich eine Auflistung vorzuhaltender Fahrradstellplätze je Mieteinheit bzw. je Gewerbefläche. 

In der Stellplatz Verordnung (§8) selbst sind aber auch wichtige Vorgaben enthalten. Die notwendigen Stellplätze müssen

  • ebenerdig, verkehrssicher und leicht erreichbar sein.

  • einzeln leicht zugänglich sein,

  • eine Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und

  • eine Fläche von mindestens 1,5 Quadratmetern je Stellplatz haben.

Darüber hinaus wird bei mehr als zehn notwendigen Stellplätzen für Fahrräder eine Überdachung empfohlen
Jeder elfte notwendige Stellplatz muss durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,5 Quadratmetern zum Abstellen von Kinder- oder Lastenanhängern geeignet sein.

Von der Herstellungspflicht der Stellplätze für Fahrräder darf nur in eng begründeten Ausnahmen abgewichen werden. Generell darf sich ein Bauherr hier nicht durch Zahlung einer Ablösesumme "freikaufen".

Zudem gilt für Fahrradabstellanlagen, dass diese maximal 100m vom Baugrundstück entfernt entstehen dürfen. Für KfZ beträgt diese Entfernung 300m (Wohngebäude) und 500m bei anderen Gebäuden.  

Bernhard Stoer, Vorsitzender des ADFC Wuppertal / Solingen:

Wir begrüßen die Novelle und freuen uns auf die Umsetzung. Wir werden darauf achten, dass die Vorgaben eingehalten werden.

Wir stellen aber auch in Diskussionen fest, dass es noch einer Lernkurve bei Architekten, Bauherren und den Verwaltungen bedarf. 

Im Bergischen ist es zudem sinnvoll - und auch im Sinne der Investoren - , wenn darauf Wert gelegt wird, das wenigstens bei Fahrradabstellanlagen für Wohngebäude auch auf Stromanschlüsse geachtet wird, um Pedelecs über Nacht aufzuladen. Kaum ein Nutzer wird über Nacht den Akku aus dem Rad ausbauen. Zum einen lässt sich nicht aus allen Rädern der Akku entnehmen und zum anderen ist es sicher für die Mechanik nicht förderlich, wenn der Akku laufend entnommen wird.

Für Gewerbeimmobilien mit hohen Kundenandrang sind Lademöglichkeiten heutzutage nicht mehr so wichtig und die Anlagen müssen vor allem leicht zugänglich und die Räder schnell abschließbar sein. Für die eigenen Mitarbeiter, deren Räder locker über mehr als 8 Stunden an Ort und Stelle verbleiben, ist dagegen der Diebstahlschutz von größerem Interesse. Dies erfordert eine entsprechende Erfahrung und Fingerspitzengefühl der Architekten. 

Der im Gesetz genannte Stellplatzbedarf von nur 1,5 qm je Lastenrad/Kinderrad reicht allerdings nicht. Die heute üblichen Longjohn Räder sind 2m und länger. Der Platzbedarf beträgt daher eher 2,5qm bis 3qm. Der Stellplatz soll ja auch noch zugänglich sein. Insbesondere hierfür sind Stromanschlüsse sinnvoll. Kaum ein Lastenrad kommt heute noch ohne E-Motor aus. 

 

Umsetzung:

Nach den neuen qualitativen Vorgaben werden erst noch Bauvorhaben fertiggestellt. Daher gilt es noch Erfahrungen zu sammeln und für eine Bewertung ist es noch zu früh. Die Stellplatz-Verordnung gilt dabei nur für Neubauten oder aufwendigere Umbauten, die genehmigungspflichtig sind. 

Anbei seht Ihr ein paar Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit, die noch nicht unter die neue Stellplatz-Verordnung fallen: 

Der erste Fall betrifft das Olbogelände in Solingen Ohligs:

Abstellanlagen innen auf dem Olbogelände in Ohligs

Die Bilder zeigen Abstellanlagen noch kurz vor der Gesetzesnovelle. Der Bauherr hatte den Bau von 600 Stellplätzen, zwei je Mieteinheit zugesichert.

Die Stellplätze sind ebenerdig - TG oder an der Oberfläche - zugänglich. Die Stellplätze in der Tiefgarage sind größtenteils eigene Abstellräume mit hinter sich zufallenden Türen. In den Abstellräumen gibt es aber keine Sicherungsmöglichkeit mehr an z.B. Anlehnbügeln. Die Fahrräder stehen mehr oder weniger wild durcheinander. Die nicht vorhandenen Anlehnbügel sparen natürlich Platz und formal mag man die Vorgaben von 600 Stellplätzen einhalten, doch zufriedenstellend ist das nicht

An Pedelec - Lademöglichkeiten mangelt es ebenfalls. Ärgerlich, denn der Bau verfügt über keine Aufzüge zu den Wohnungen.

Die Außenstellplätze sind zumindest für Besucher gut gelungen und eher schon zu reichlich vorhanden.

 

 

Der zweite Fall betrifft Fahrrad-Abstellanlagen an zwei Supermärkten in Solingen. Das Bild oben zeigt ein negatives Beispiel an der Friedensstraße mit sensationellem "Felgenkiller"-Modell, zu geringem seitlichen Abstand und zu geringem Abstand von der Glasfront.  

Im Bild unten aber auch ein positives Beispiel einer Supermarktkette an der Focher Straße mit besser geeigneten Fahrradständern und einer Überdachung.

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https://w-sg.adfc.de/artikel/fahrradabstellanlagen-wie-sollten-neue-anlagen-aussehen-1

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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  • Stadtradeln 2024 in Solingen und Wuppertal?

    Das Stadtradeln in Wuppertal und Solingen startet jeweils am 18. Mai. Der dreiwöchige Aktionszeitraum endet am 7. Juni. Für Wuppertal gibt es hier mehr Informationen.  für Solingen  gibt es hier weiterführende Informationen.

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 190.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Was ist eine Fahrradstraße?

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  • Wie breit müssen Radverkehrsanlagen sein?

    Unter Radverkehrsanlagen versteht man Radschutzstreifen und Radwege. Radschutzstreifen müssen mindestens 1,25m breit sein und haben eine Regelbreite von 1,50m. Radwege haben dagegen mindestens 1,60m breit zu sein und haben eine Regelbreite von 2m. Über dieser Breiten kann natürlich hinausgegangen werden. Führt eine solche Radvekehrsanlage an parkenden Autos vorbei, so ist noch ein Puffer einzuplanen. Radwege werden nachrangig angelegt, d.h. zunächst muss die Straße eine Breite von wenigsten 4,5m Breite aufweisen. In diesem Fall ist keine Mittelinie mehr vorgesehen. Eine Kombination aus Mindestbreiten ist im Übrigen nicht erlaubt, d.h. eine Straße muss mind. etwas über 7m Breite aufweisen um eine Straße plus Radschutzstreifen auf beiden Fahrbahnseiten anzubringen. Bei engeren Straßen kann, wenn ein Gehweg vorhanden ist, dieser alternativ für Radfahrer freigegeben werden oder es entsteht ein gemeinsamer Geh- und Radweg.

    Übrigens ein Zweirichtungsradweg muss wenisgtens 2,50 breit sein, und regehaft 3m. Hierbei entscheidet die Steigung auch darüber, ob 2,50m Breite ausreichend sind. 

    Gerade Hauptverkehrsstraßen weisen pro Fahrspur rund 3,25 m Breite in der Regel auf, da die maximale Breite von LKW und Bussen alleine schon 2,50m betragen darf. Häufig wird über mangelnden Platz geklagt, das ist aber in den seltensten Fällen der wahre Grund, denn meist existieren rund 2 bis 2,50 m breite Parkmöglichkeiten auf einer oder beiden Straßenseiten. Die Regelungen zu den Radverkehrsanlagen sind in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (kurz: ERA 2010) festgehalten. Die letzte Auflage ist 2010 erschienen.

    In 30er Zonen dürfen Radverkehrsanlagen bis dato gar nicht angelegt werden. Hier kommen andere Elemente meist zum Tragen, wie modal filter, Freigabe von Einbahnstraße usw. 

  • Wie viele Mitglieder hat der ADFC vor Ort?

    Ende Mai 2021 zählte der Kreisverband 1.255 Mitglieder, wovon 308 in Solingen wohnen.

  • Wo kann ich Lastenräder ausleihen?

    In Solingen kann der Dürpelflitzer beim Zweiäder Biernath in Ohligs kostenlos (Spender wird erbeten), in SG Mitte kann das Leiwermang des VCD bei Legewie ausgeliehen werden und die Firma sigo.green biette in Aufderhöhe rund um die Uhr an, ein Lastenrad auszuleihen. Alle Lastenräder sind mit E-Motoren ausgestatttet. Bei Sigo.green muss man sich vor der ersten Fahrt registrieren. 

  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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